STAND DER SYSTEMATISIEERUNG DURCH ZTV-A UND FGSV

Stand der Systematisierung durch ZTV-A und FGSV

Bautechnische Grundsätze (ZTV-A)

Jede Aufgrabung einer Verkehrsfläche stellt eine dauerhafte Störung der Lagerungsdichte, der Schichtenfolge und des Schichtenverbundes der Verkehrsflächenbefestigung dar. Deshalb ist grundsätzlich anzustreben, eine aufgegrabene Verkehrsflächenbefestigung so wieder herzustellen, dass sie dem ursprünglichen Zustand technisch gleichwertig ist. Voraussetzungen sind, dass die verwendeten Baustoffe, sowie die Herstellung und der Einbau den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, Richtlinien und Normen entsprechen, bzw. dass der Nachweis hierfür durch geeignete Prüfungen erbracht wird.

Diese Aussage der ZTV-A erfasst die Tatsache, dass Bauschäden nur dann vermieden werden können, wenn das Verfüllmaterial im eingebauten Zustand das auch für den Umgebungsboden typische bodenmechanische Verhalten aufweist. Ansonsten wird es zum „Fremdkörper“ und reagiert bauphysikalisch anders als die Umgebung des Verfüllbereiches. Dies ist dann einer der wichtigsten Gründe für die Bauschäden. Durch die Arbeitsgruppe 5.3.2 des FGSV wurde diese wichtige Aussage der ZTV-A mit in die Grundsätze der Entwurfsfassung des Merkblattes für „zeitweise fließfähige, selbstverdichtende Verfüllbaustoffe aus Böden und Baustoffen“ (Stand März 2010) aufgenommen. Diese Grundsätze werden erstmals durch Flüssigboden ohne starre, zwängende, die Bodeneigenschaften überlagernde Strukturen hydraulischer Bindemittel erfüllt.


Quellen und Quellendiskussion

DIN EN 1610 – regelt die Grundanforderungen an den Kanalbau und schließt dabei über fließfähige Verfüllmaterialien auch den Flüssigboden mit ein

ZTVA-StB 97 – definiert indirekt die Anforderungen an die Verfüllbereiche als Wiederherstellung der Ausgangssituation (technische Gleichwertigkeit gegenüber dem ursprünglichen Zustand) und damit indirekt die Anforderungen an Verfüllmaterialien: denn diese können die ungestörten Verhältnisse nur wiederherstellen, wenn sie im Einbauzustand die bodengleichen Eigenschaften des Umgebungsbodens besitzen

Güte- und Prüfbestimmungen der RAL Gütegemeinschaft Flüssigboden e. V., Gütezeichen 507 – regelt die Anforderungen an Flüssigboden im Sinne der Widerherstellung der Bodenverhältnisse des Ausgangszustandes, d. h. der bodentypischen Verhältnisse der Verfüllbereiche