Gütezeichensatzung
Die nachfolgende Gütezeichensatzung des Vereins Gütegemeinschaft Flüssigboden e.V. ist eine Markensatzung im Sinne von § 102 Absatz 2 des Markengesetzes.
Fassung: 06/2013
1 Name und Sitz
1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. 53757 Sankt Augustin, in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Gütegemeinschaft Flüssigboden e. V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.
1.2 Sitz der Gütegemeinschaft ist Payrstr.7, 04289 Leipzig
2 Zweck
2.1 Der Verein hat den Zweck,
2.1.1 die Herstellung, den Transport und den Einbau von Flüssigboden, die Güte und Eigenschaften der dafür notwendigen Herstellungstechnik mit allen für die nötige Prozesstransparenz erforderlichen Parametern und Steuerungs- sowie Überwachungsausrüstungen, die Nutzung der mit Flüssigboden anwendbaren planerischen Lösungen und die Ergebnisse der technischen so-wie technologischen Möglichkeiten des Verfahrens güteseitig so zu sichern, dass die Vorteile des Verfahrens auch langfristig für die Anwender und Nutzer erhalten bleiben und offene wie auch versteckte Mängel dauerhaft vermieden werden.
2.1.2 Erzeugnisse oder Leistungen die mit diesem Zweck verbunden sind und deren Güte nach den Güte- und Prüfbestimmung gesichert sind, mit dem RAL Gütezeichen Flüssigboden zu kennzeichnen.
3 Mitgliedschaft
3.1 Die ordentliche Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft können erwerben:
jeder Betrieb, der Flüssigboden herstellt oder einbaut und der diese Tätigkeit in eigener Leistung durchführt und nach erfolgreicher Erstprüfung das RAL Gütezeichen erworben hat und trägt.
3.2 Die außerordentliche Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft können erwerben:
• jeder Betrieb, der anstrebt Flüssigboden herzustellen oder einzubauen und der diese Tätigkeit in eigener Leistung durchführen will. Mit erfolgreicher Erstprüfung wird der Betrieb ordentliches Mitglied. Gleiches gilt für Betriebe die bereits Flüssigboden herstellen oder einbauen.
• Betriebe, Institutionen und Personen, Planer und öffentliche Einrichtungen
• Institutionen und Personen die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertreten, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben.
• Gründungsmitglieder
3.3 Die fördernde Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft können erwerben:
Betriebe, Institutionen und Personen, die weder in Gruppe 3.1 noch in Gruppe 3.2 aufgenommen werden können und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
3.4. Ehrenmitgliedschaft
Ernennung:
Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen bzw. angetragen an besonders verdiente Mitglieder und Personen außerhalb des Vereins. Diese Personen besitzen große Verdienste in der RAL Gütegemeinschaft, wie auch außerhalb der Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze des RAL Gütezeichens.
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der Vorsitzende überreicht die Urkunde der Ehrenmitgliedschaft.
Ehrenmitglieder sind frei von Rechten und Pflichten. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4 Vertretung
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.
5 Errichtung und Gestaltung des Gütezeichens
5.1 Die Gütegemeinschaft ist Träger des nachfolgend wiedergegebenen Gütezeichens
5.2 Das Gütezeichen entspricht den RAL-Grundsätzen für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung
5.3 Das Gütezeichen soll als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.
6 Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen
6.1 Das Gütezeichen Flüssigboden darf jeder Betrieb benutzen, der Erzeugnisse oder Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft erbringt und dem das Gütezeichen berechtigt verliehen worden ist.
6.2 Das Gütezeichen kann nur verliehen werden, wenn der Güteausschuss der Gütegemeinschaft die Voraussetzungen entsprechend der Güte- und Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen geprüft hat. Der Vorstand der Gütegemeinschaft muss die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zielen, diese Gütezeichensatzung nebst Güte- und Prüfbestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen einzuhalten.
6.3 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für gütegesicherte Erzeugnisse oder Leistungen benutzen.
7 Rechte und Pflichten der Beteiligten
7.1 Rechte, die sich daraus ergeben, dass das Zeichen als Gütezeichen von RAL anerkannt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragen ist sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen der Gütegemeinschaft Flüssigboden e.V. als dem Zeichenträger zu.
7.2 Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet,
7.2.1 die Gütezeichenbenutzer zu überwachen, damit diese Gütezeichen-Satzung, die Güte- und Prüfbestimmungen, die Vereins-Satzung und die Durchführungsbestimmungen eingehalten werden,
7.2.2 dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens gestört oder beeinträchtigt wird,
7.2.3 einzuschreiten, wenn das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,
7.2.4 das als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-getragene Gütezeichen löschen zu lassen, wenn es in der RAL-Gütezeichenliste gestrichen ist. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige nationale ausländische Marken, internationale Registrierungen und Gemeinschaftsmarken, die dem deutschen Gütezeichen entsprechen.
7.3 Die Gütezeichenbenutzer sind verpflichtet,
7.3.1 diese Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,
7.3.2 der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,
7.3.3 dazu beizutragen, dass der Zweck der Gütegemeinschaft gefördert wird,
7.3.4 die von der Gütegemeinschaft festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen pünktlich zu entrichten.
7.4 Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse oder Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
8 Änderungen
Änderungen dieser Gütezeichensatzung, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie werden vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht, der auch ihr Inkrafttreten in angemessener Frist bestimmt.