Vereinssatzung RAL Gütegemeinschaft Flüssigboden e. V.

Zuletzt aktualisiert: 08 Mai 2020
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Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für RAL Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen RAL Gütegemeinschaft Flüssigboden e. V. mit Sitz in Leipzig.

Fassung: gültig ab 06/2019

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Inhalt

Nummer Inhalt

1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1

Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für RAL Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen RAL Gütegemeinschaft Flüssigboden e. V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen.

1.2

Sitz des Vereins, Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Leipzig.

1.3

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2

Zweck und Aufgabe

2.1

Der Verein hat den Zweck,

2.1.1

die Herstellung, den Transport und den Einbau von Flüssigboden, die Güte und Eigenschaften der dafür notwendigen Herstellungstechnik mit allen für die nötige Prozesstransparenz erforderlichen Parametern und Steuerungs- sowie Überwachungsausrüstungen, die Nutzung der mit Flüssigboden anwendbaren planerischen Lösungen und die Ergebnisse der technischen sowie technologischen Möglichkeiten des Verfahrens güteseitig so zu sichern, dass die Vorteile des Verfahrens auch langfristig für die Anwender und Nutzer erhalten bleiben und Mängel dauerhaft vermieden werden.

2.1.2

Erzeugnisse und/oder Leistungen die mit diesem Zweck verbunden sind und deren Güte nach den Güte- und Prüfbestimmung gesichert sind, mit dem RAL Gütezeichen Flüssigboden zu kennzeichnen.

2.2

Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe,

2.2.1

eine RAL Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen.

2.2.2

zu überwachen, dass RAL Gütezeichenbenutzer die RAL Gütezeichensatzung einhalten,

2.2.3

RAL Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Erzeugnisse und/oder Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem RAL Gütezeichen Flüssigboden zu kennzeichnen.

2.3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3

Mitgliedschaft

3.1

Die ordentliche Mitgliedschaft der RAL Gütegemeinschaft kann erwerben:

  • jeder Betrieb, der Flüssigboden herstellt, transportiert und/oder einbaut und der diese Tätigkeit in
 eigener Leistung durchführt oder dies anstrebt. Mit erfolgreich absolvierter Erstprüfung erhält der Betrieb Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

3.2

Die außerordentliche Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft kann erwerben:

  • Auftraggeber, Institutionen, Planer, öffentliche Einrichtungen die sich mit dem Gewerk Flüssigboden befassen,
  • Institutionen und Personen die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertreten, wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben
  • Gründungsmitglieder

Die Mitglieder unter Abschnitt 3.2 haben jeweils Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. 


3.3

Die fördernde Mitgliedschaft in der Gütegemeinschaft kann erwerben: 


  • Betriebe, die keinen Flüssigboden herstellen, Institutionen und Personen,
 die weder in Abschnitt 3.1 noch 3.2 gehören. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


3.4

 

Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen bzw. angetragen an

  • besonders verdiente Mitglieder,

  • Personen außerhalb des Vereins. 


Diese Personen besitzen große Verdienste in der RAL Gütegemeinschaft, wie auch
im Sinne der Gütesicherung Flüssigboden. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Der Vorsitzende überreicht die Urkunde der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind frei von Rechten und Pflichten. Sie können an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

3.5

Der Antrag ist schriftlich an den Geschäftsführer des Vereins zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.

3.6

Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.

4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1

Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1 sind berechtigt, das RAL Gütezeichen Flüssigboden zu führen.

4.2

Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss einzeln vom Vorstand genehmigt werden. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.

4.3

Mitglieder nach Abschnitt 3.2 sind verpflichtet,


4.3.1

den Vereinszweck zu fördern,

4.3.2

binnen 18 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens Flüssigboden zu beantragen,

4.3.3

die Regelungen der Vereinssatzung, der Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens und der Güte- und Prüfbestimmungen sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.

4.3.4

die festgelegten Beiträge und Umlagen fristgemäß zu leisten.

4.4

Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Erzeugnisse und/oder Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

5

Ende der Mitgliedschaft

5.1

Die Mitgliedschaft endet durch:

5.1.1

Austritt bzw. Tod,

5.1.2

Ausschluss,

5.1.3

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.1.4

Liquidation.

5.2

Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer  zu richten.

5.3

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:

5.3.1

die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind,

5.3.2

ein Mitglied nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 nicht innerhalb von 12 Monaten (§ 4 Absatz 3 Nr. 2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen Flüssigboden beantragt,

5.3.3

das Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereins-Satzung, Gütezeichensatzung, Durchführungs-bestimmungen, Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen hat,

5.3.4

der Antrag, das Gütezeichen verliehen zu erhalten, endgültig abgelehnt ist,

5.3.5

das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht angewandt wurde,

5.4

Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

5.5

Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem die Entscheidung über den Ausschluss zugestellt ist, beim Vorstand eine begründete Beschwerde einlegen, über die innerhalb von max. 3 Monaten mit Begründung durch den Vorstand zu entscheiden ist.

5.6

Das ausgeschlossene Mitglied nach Abschnitt 5.5 kann frühestens nach 18 Monaten eine erneute Mitgliedschaft beantragen.

5.7

Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.

6

Organe des Vereins

6.1

Die Organe des Vereins sind:

6.1.1

die Mitgliederversammlung,

6.1.2

der Vorstand,

6.1.3

der Güteausschuss,

6.1.4

der Geschäftsführer.

6.2

Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

6.3

Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.

7

Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher abgesandt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

7.2

Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen, Bewerbungen zu Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung nebst Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen oder Güte- und Prüfbestimmungen zu ändern oder den Verein aufzulösen.

7.3

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

7.4

Jedes Mitglied nach Abschnitt 3.1 und 3.2  hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Stimmberechtigte können sich nur von Mitgliedern der Gütegemeinschaft  vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.  Der Bevollmächtigte darf höchstens 3 Stimmen auf sich vereinen.

7.5

Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit jeweils der anwesenden und vertretenen Mitglieder, Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse, die eine Änderung des Kernbereichs der Satzung (Abschnitte 2, 3, 7.4, 7.5, 7.6.6, 8.1 und 9) oder der Güte- und Prüfbestimmungen zum Inhalt haben, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Zustimmung sämtlicher anwesender und vertretener Mitglieder gemäß Abschnitt 3.1 und 3.2.  Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abschnitt 11.1 bleibt hiervon unberührt.

7.6

Die Mitgliederversammlung

7.6.1

nimmt Berichte des Vorstandes entgegen,

7.6.2

wählt den Vorstand und den Güteausschuss,

7.6.3

Diskussion und Genehmigung der Jahresrechnung und des Kassenvoranschlages (Wirtschaftsplanes) für das nächste Geschäftsjahr,

7.6.4

Entlastung des Vorstandes,

7.6.5

Wahl der Rechnungsprüfer,

7.6.6

setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest. Umlagen sind nur möglich zur Erreichung oder Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins und dürfen das Zweifache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen“.

7.6.7

beschließt über Satzungsänderungen,

7.6.8

beschließt die vom Güteausschuss erarbeiteten Güte- und Prüfbestimmungen,

7.6.9

beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Vereins-Satzung.

7.7

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen.

8

Vorstand

8.1

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Obmann des Güteausschusses und einem weiteren Vorstand. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gehen nicht in die Wertung ein.

8.2

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

8.3

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.

8.4

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so bestellt der Güteausschuss an Stelle des Ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

8.5

Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.

8.6

In Angelegenheiten des eigenen Betriebes ist ein Vorstandsmitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

9

Güteauschuss

9.1

Der Güteausschuss soll aus dem Obmann und jeweils einem Mitglied der nachfolgenden Mitgliedergruppen bestehen:

  • Ausführende Unternehmen/Betriebe
  • Auftraggeber,
  • Planer

  • Gutachter /Prüfinstitutionen
  • Bildung (Universitäten, Institute u.ä.)

Güteausschussmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Die Mitglieder des Güteausschusses werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wie folgt gewählt. Jede Mitgliedsgruppe ist berechtigt der Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen ein oder mehrere Wahlvorschläge zur Wahl in den Güteausschuss zu unterbreiten. Mitglied des Güte-ausschusses wird der Wahlvorschlag der jeweiligen Mitgliedsgruppe, der in der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint, (jedoch mindestens die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erhält). Eine Firma, Firmengruppe oder ein Konzern darf höchstens durch einen Vertreter im Güteausschuss vertreten sein.

Der Obmann des Güteausschusses wird aus der Mitte der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

Zudem ist der Vorstand kraft Amt Mitglied des Güteausschusses.

9.2

Dem Güteausschuss sollen vorzugsweise Mitglieder aller Mitgliedergruppen angehören. Dies sind insbesondere Gütezeichenbenutzer, Auftraggeber, Sachverständige und Personen, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertreten.

9.3

Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied während seiner Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Ausschussmitglied. Scheidet der Obmann aus, wählt der Güteausschuss gemäß Absatz 4 einen neuen Obmann.

9.4

Der Güteausschuss

9.4.1

erarbeitet die Güte- und Prüfbestimmungen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind,

9.4.2

prüft Anträge auf Verleihung des RAL Gütezeichens Flüssigboden und schlägt dem Vorstand entweder vor, dem Antragsteller das RAL Gütezeichen zu verleihen, oder teilt ihm die Gründe für eine Zurückstellung mit,

9.4.3

überwacht, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichen-satzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einhalten,

9.4.4

bestellt Vorstandsmitglieder gemäß Abschnitt 8.4,

9.4.5

unterstützt den Vorstand.

9.5

Der Güteausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Stimmenthaltungen gehen nicht in die Wertung ein.  In Angelegenheiten des eigenen Betriebes ist ein Mitglied des Güteausschusses von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Über die Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Obmann und vom Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben.

   

10

Geschäftsführer

10.1

Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer.

10.2

Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane teil.

10.3

Der Geschäftsführer ist verantwortlich für das operative Geschäft des Vereins. Er berichtet direkt dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Weitere Aufgaben können vom Vorstand an den Geschäftsführer delegiert werden.

10.4

Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des Wirtschaftsplanes.

11

Schlussbestimmungen

11.1

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit gemäß der Festlegung unter Abschnitt 7.5 beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung steht.

11.2

Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung. Die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden hat.

11.3

Jede Änderungen dieser Satzung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL und Zustimmung der Mitgliederversammlung der Gütegemeinschaft.

12

Rechtsweg

12.1

Für Streitigkeiten, die sich aus der Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, der Durchführungsbestimmungen und der Güte- und Prüfbestimmungen oder aus der Tätigkeit des Vereins ergeben, kann der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

 

Leipzig, den 13.06.2019


 

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